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Städtische Friedhöfe: Radfahrverbot beachten - Ausnahmen sind möglich
Das allgemeine Radfahrverbot auf den Friedhöfen wird leider immer wieder missachtet. Aufgrund mehrerer Beschwerden über rücksichtsloses Fahrradfahren auf dem Friedhofsgelände, insbesondere im Waldfriedhof, weisen wir erneut darauf hin, dass dieses Verbot unverändert besteht und bitten darum, dieses zu beachten.
Sollte sich der Zustand nicht bessern und der Friedhof weiterhin mit Rädern befahren werden, wird die Stadt zukünftig Bußgelder bis zu einer Höhe von 25 Euro erheben (§ 35 f in Verbindung mit § 9 Nr. 1 Friedhofsgebührensatzung, Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung, § 17 Ordnungswidrig-keitengesetz).
Folgende Ausnahmeregelungen gibt es:
Personen, die aufgrund von Mobilitätseinschränkungen nicht in der Lage sind, weite Wege auf dem Friedhof zurückzulegen erhalten unter Vorlage eines ärztlichen Attestes eine Ausnahmegenehmigung bei der Friedhofsverwaltung (§ 9 Ziffer 3 Friedhofssatzung).
Auch ohne besondere Ausnahmegenehmigung ist es erlaubt, Fahrräder zum Transport von sperrigem oder schwerem Grabschmuck und ähnlichen Gegenständen schiebend mitzuführen (§ 9 Ziffer 11 Friedhofssatzung).
Der Friedhof ist ein Ort der Ruhe und Stille. Es soll den Besuchern möglich sein, ungestört dort zu verweilen. Eine Öffnung für den Radverkehr würde dem Friedhof diesen besonderen Charakter nehmen.
Außerdem muss die Verkehrssicherheit für alle Besucher gewährleistet bleiben und die Gefahren eines Unfalls minimiert werden. Insbesondere besteht eine Haftungsproblematik, falls es zu einem Zusammenstoß zwischen Radlern und Friedhofsmitarbeitern oder Besuchern - insbesondere gehbehinderten Fußgängern - kommt.
Für Rückfragen steht die Friedhofsverwaltung unter der Telefonnummer 08141/15820 gerne zur Verfügung.
Stadt FFB | Bei uns veröffentlicht am 19.04.2016
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