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Bitte Räum- und Streupflicht einhalten
Der Winter steht unmittelbar bevor und somit auch wieder das Räumen und Streuen der Gehwege. Laut Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungsverordnung (RRSV) der Stadt Fürstenfeldbruck sind die Anlieger dazu verpflichtet. Deshalb bitten wir alle Betroffenen, die entsprechenden Maßnahmen kontinuierlich einzuhalten:
Die Anlieger (sowohl Vorder- als auch Hinterlieger) sind verpflichtet, die Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
Die zu sichernden Flächen müssen an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee geräumt werden.
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte müssen sie mit geeigneten abstumpfenden Stoffen bestreut werden. Geeignete Mittel sind z. B. Sand oder Splitt, jedoch nicht Tausalz oder ätzende Stoffe. Alternativ muss das Eis beseitigt sein.
Bei besonderer Glättegefahr z. B. bei Treppen oder starken Steigungen ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die geräumten Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Bitte halten Sie Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege bei der Räumung frei.
Für die Erfüllung dieser Maßnahmen sind grundsätzlich die Anlieger/Hausbesitzer gesetzlich verpflichtet. Falls Mieter mit diesen Aufgaben beauftragt werden, bedarf es einer exakten Regelung im Mietvertrag. Sollte der verpflichtete Mieter den Aufgaben nicht selbst nachkommen können, muss er sich um eine Vertretung kümmern.
Durch die Übertragung dieser Aufgaben auf den Mieter geht auch die Unfallhaftung vom Vermieter auf den Mieter über.
Um die betroffenen Bürger bei der Erfüllung dieser Maßnahmen zu unterstützen, hat die Stadt Fürstenfeldbruck an folgenden Orten im Stadtgebiet Splittbehälter aufgestellt:
Volksfestplatz
Parkplatz Waldfriedhof
Am Einfang/Wertstoffhof
Buchenau
Weidenstr./Schlehdornweg
Parkplatz auf der Lände
Am Ährenfeld/Wertstoffhof
Die Bürger können sich hier ausschließlich für den privaten Gebrauch in haushaltsüblichen Mengen mit Splitt versorgen. Unzulässig ist jedoch eine Versorgung für gewerbliche Zwecke. Diese wird gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt.
Ferner weisen wir darauf hin, dass es sich bei dem Service um eine freiwillige Aufgabe der Stadt handelt. Der Bauhof wird dafür sorgen, dass die Behältnisse stets ausreichend befüllt sind.
2. Bürgermeister FFB | Bei uns veröffentlicht am 06.12.2008
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