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Aktuelle Informationen zu Widersprüchen gegen Grundsteuerbescheide aufgrund der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 287/11

In einem Beitrag des Verbrauchermagazins WISO vom 19. Dezember 2011 wurden Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, gegen diverse Bescheide Einspruch bzw. Widerspruch einzulegen. Konkret handelt es sich um Einsprüche bzw. Widersprüche gegen die Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide beim Finanzamt und die Grundsteuerbescheide bei den Kommunen. Die Folge: Zahlreiche Städte und Gemeinden werden derzeit mit einer Flut an Widersprüchen konfrontiert.

In der Tat beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht derzeit im Verfahren 2 BvR 287/11 mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes. Jedoch ist das Grundsteuergesetz als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer so lange rechtswirksam, bis das Bundesverfassungsgericht die Norm für verfassungswidrig erklärt hat.

Zum anderen vollziehen die Städte und Gemeinden als Grundsteuergläubiger mit der Erhebung der Grundsteuer die Grundsteuermessbescheide der Finanzverwaltung. So lange die Ausgangsbescheide der Finanzämter in der Welt sind, sind die Städte und Gemeinden nicht zuletzt wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gehalten, mit den Folgebescheiden die Grundsteuer festzusetzen.

Die verfassungsrechtlichen Zweifel beziehen sich hier im Übrigen auf die Bewertungsfragen, die mit den Grundlagenbescheiden entschieden werden. Richtiger Adressat für Einwände gegen die Bewertung ist damit das Finanzamt, bei dem die Aufhebung der Einheitswert- bzw. Messbescheide beantragt werden kann. Ohne eine rechtswirksame Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat dies jedoch kaum Aussicht auf Erfolg.

Abgesehen davon verwendet die Stadt Fürstenfeldbruck lediglich die Festsetzungen des Finanzamtes als Grundlage für die Veranlagung und ist an diese auch gebunden. Da häufig auch gegen Grundsteuerbescheide vorgegangen wird, die in der Vergangenheit erlassen wurden, bleibt anzumerken, dass diese bereits in aller Regel bestandskräftig sind, was einen Widerspruch generell unzulässig macht.

Vielfach wird in Verbindung mit einem Widerspruch auch das Ruhen des Verfahrens bzw. die Aussetzung der Vollziehung nach § 363 Abgabenordnung beantragt. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Abgabenordnung als Bundesgesetz nicht uneingeschränkt für Kommunen gilt. Dies wird offenbar immer wieder auch in Fachkreisen übersehen.

Nach § 1 Abs. 2 AO, Art. 13 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz gilt § 363 AO eben nicht für Steuerbescheide der Gemeinden. Es ist deshalb der Stadt Fürstenfeldbruck nicht möglich, ein Ruhen des Verfahrens oder die Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Dies obliegt vielmehr den Finanzbehörden, die in der genannten Norm auch konkret angesprochen werden.

Grundsätzlich ist das Instrumentarium des Widerspruchs als Rechtsbehelf für den Bürger sinnvoll und bietet darüber hinaus für die Verwaltung eine Art Korrektur- und Kontrollmöglichkeit für deren Handeln. Ein Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide der Gemeinde ist jedoch lediglich in Fällen sinnvoll, in denen der Kommune im Zuge der Veranlagung Fehler unterlaufen sind. Beispiele hiefür wären ein falsch angewendeter Hebesatz oder ein Schreibfehler bei der Erfassung des Messbetrages.

Allen Widersprüchen mit Bezug auf das derzeit anhängige Verfahren kann die Stadt Fürstenfeldbruck aus genannten Gründen nicht abhelfen, wodurch wir verpflichtet sind, diese an die Rechtsaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

Das Kostenrisiko im Falle einer Abweisung des Widerspruchs trägt der Widerspruchsführer.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Fürstenfeldbruck keine aufschiebende Wirkung hat, und somit alle künftigen Teilbeträge unverändert zu den jeweiligen Zahlungsterminen fällig werden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Bei Fragen steht Ihnen das Steueramt der Stadt Fürstenfeldbruck unter der Rufnummer 08141/281-2210 bzw. 08141/281-2200 gerne zur Verfügung.

Stadt Fürstenfeldbruck | Bei uns veröffentlicht am 03.01.2012


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