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Bayerisches Verwaltungsgericht München lehnt Zulassung des Bürgerbegehrens „Stadtwerkeverlagerung“ bzw. „Gelände an der Cerveteristraße Ecke Rothschwaiger Straße“ ab
Sachverhalt
Die Stadtwerke Fürstenfeldbruck GmbH, die zu 100 % ein Tochterunternehmen der Stadt
Fürstenfeldbruck sind, haben derzeit ihren Sitz auf einem Gelände in der Innenstadt in
Fürstenfeldbruck. Die Stadt beabsichtigt, die Stadtwerke auf das Gelände an der
Cerveteristraße Ecke Rothschwaiger Straße im Westen Fürstenfeldbrucks zu verlagern. Die
Stadtwerke sollen die dortigen Grundstücke im Rahmen eines Tausches mit dem bisherigen
Gelände der Stadtwerke von einem Investor erwerben und bebauen. Im derzeit geltenden
Flächennutzungsplan sind die Flächen als Wohnbauflächen dargestellt. Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Verlagerung der Stadtwerke zu schaffen, hat
der Stadtrat am 29.11.2011 für die genannten Flächen einen Aufstellungsbeschluss für
einen Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet westlich der Cerveteristraße“
gefasst. Die Neuaufstellung eines Flächennutzungsplans mit der Darstellung der Fläche als
eingeschränktes Gewerbegebiet ist ebenfalls beschlossen worden.
Am 22.12.2011 haben die Initiatoren ein Bürgerbegehren mit folgender Fragestellung
vorgelegt:
„Sind Sie dafür, dass das Gelände an der „Ecke Cerveteristraße-Rothschwaiger
Straße“ (Flur-Nrn. 926/10, 930, 931, 932, 933, 933/6, 934, 935/1 und 941 der
Gemarkung Fürstenfeldbruck), das im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche
vorgesehen ist, nicht in ein Gewerbegebiet umgewandelt werden soll (geplante
Umsiedlung der Stadtwerke), sondern als Grünfläche ausgewiesen wird.“
Unzulässigerklärung durch Stadtrat
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 17.01.2012 das Bürgerbegehren als unzulässig
zurückgewiesen. Die Stadt hat gestützt auf anwaltliche Beratung und Einschaltung des
Bayerischen Gemeindetags festgestellt, dass Fragestellung und Begründung des
Bürgerbegehrens irreführend seien. Das Bürgerbegehren ziele darauf ab, die Verlagerung
der Stadtwerke zu verhindern, die Inhalte in der Fragestellung beziehen sich aber konkret
ausschließlich die Ausweisung einer Grünfläche auf den vorgesehenen Standort. Damit
würde auch gegen Grundsätze der Bauleitplanung verstoßen. Die Fragestellung sei
unzulässig, da sie auf ein städtebauliches Ziel gerichtet ist, das allein der Verhinderung
eines Vorhabens diene. Es läge eine unzulässige Verhinderungsplanung vor. Darüber
hinaus würde durch die konkrete Festlegung einer Grünflächendarstellung auf ganz
bestimmten Grundstücken im Rahmen der Bauleitplanung kein Abwägungsspielraum mehr
verbleiben. Auch insofern sei das Bürgerbegehren unzulässig, da es den
Abwägungsspielraum der Stadt erheblich verkürze. Die Stadt hat mit Bescheid vom
26.01.2012 die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt.
Argumentation der Initiatoren des Bürgerbegehrens
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben gegen die Entscheidung der Stadt geklagt und
im Gerichtsverfahren die Auffassung vertreten, dass das Bürgerbegehren zulässig sei.
Insbesondere waren sie der Auffassung, dass auch durch das Gericht eine Änderung der
Fragestellung vorgenommen werden könne. Zudem läge auch kein Verstoß gegen
bauleitplanerische Vorgaben vor. Das Bürgerbegehren sei nicht willkürlich und verfolge
lediglich eine andersartige städtebauliche Entwicklung.
Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 16.02.2012
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Rechtsauffassung der Stadt
bestätigt. Eine vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens im Eilverfahren, das von den
Antragstellern beantragt wurde, lehnte das Verwaltungsgericht mit der Begründung ab, dass
derzeit keine Tatsachen ersichtlich seien, die ein Bürgerbegehren demnächst ins Leere
laufen lassen würden. Zudem hätten die Initiatoren des Bürgerbegehrens eine besondere
Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
In der Sache ist das Verwaltungsgericht mit der Stadt Fürstenfeldbruck der Auffassung, dass
das Bürgerbegehren nicht zulässig ist: Es hält die Fragestellung im Zusammenhang mit der
Begründung des Bürgerbegehrens für irreführend und unklar. Die Fragestellung müsste so
bestimmt sein, dass die Bürger erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme
abgeben. Die Begründung des Bürgerbegehrens müsse so abgefasst sein, dass die Bürger
den Inhalt des Bürgerbegehrens verstehen, seine Auswirkungen überblicken und die
wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen können müssen. Daher müsse die Begründung
eines Bürgerbegehrens dem Bürger in wesentlichen Punkten ein zutreffendes und
vollständiges Bild vermitteln. Dies sei mit der vorliegenden Fragestellung und Begründung
des Bürgerbegehrens nicht erreicht. Während die Fragestellung allein auf eine
Grünflächendarstellung gerichtet sei, lasse sich aus der Begründung erkennbar das Ziel
einer Verhinderung der Verlagerung der Stadtwerke ableiten.
Da die Begründung unvollständig und irreführend sei, sei auch eine nachträgliche Heilung
des Bürgerbegehrens durch Änderung der Fragestellung bzw. Ergänzung der Begründung
nicht möglich. Fragestellung und Begründung seien eng miteinander verbunden und
müssten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Bürger richtig und vollständig
vorliegen.
Das Bürgerbegehren verstoße darüber hinaus gegen bauleitplanerische Grundsätze. Da das
Ziel des Bürgerbegehrens auf die Verhinderung der Stadtwerke gerichtet sei, führe dies
dazu, dass das Bürgerbegehren auf eine unzulässige Negativplanung gerichtet sei.
Zudem würde gegen das Abwägungsgebot, das in der Bauleitplanung besonders zu
beachten sei, verstoßen. Eine Bauleitplanung könne nur dann zum Gegenstand eines
Bürgerbegehrens gemacht werden, wenn über die gemeindliche Planung eine
Grundsatzentscheidung getroffen werde. Konkrete Festsetzungen und Darstellungen einer
Bauleitplanung beschränken die Bauleitplanverfahren erforderliche Abwägung auf
unzulässiger Weise. Dies sei auch vorliegend der Fall, da das Bürgerbegehren für ganz
konkrete Flächen verbindlich eine Grünflächendarstellung vorgäbe. Insoweit würde die
Fragestellung des Bürgerbegehrens die Abwägung vorwegnehmen. Dies sei nicht zulässig.
Mögliches Rechtsmittelverfahren
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann beim Verwaltungsgerichtshof
innerhalb von 2 Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Stadt FFB | Bei uns veröffentlicht am 28.02.2012
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